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BGB § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

BGB § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

[ Auszug: (1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gege ... ]